Geschwindigkeitsüberschreitung | Strassenverkehrsrecht
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschuldigten (1/AR), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie an die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten zum Vollzug und Erstattung der Mel- dungen) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 20. Oktober 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 20. Oktober 2021 BEK 2021 132 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom
22. Juli 2021, SEO 2021 15);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksge- richts Schwyz vom 22. Juli 2021 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
- die Vorinstanz den Parteien am 6. August 2021 mitteilte, die schriftliche Begründung werde nach Vorliegen zugestellt (Vi-act. 11);
- das begründete Urteil am 30. August 2021 an die Parteien versandt wurde und betreffend den Beschuldigten als am 8. September 2021 zugestellt gilt (Vi-act. 14 und 15);
- in Dispositivziffer 4 des begründeten Urteils festgehalten ist, dass die Partei, die Berufung angemeldet habe, innert 20 Tagen ab Zugang des moti- vierten Entscheids beim Kantonsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einreichen könne;
- innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung beim Kantonsgericht eingegangen ist;
- nach dem Gesagten die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Beru- fung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/AR), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie an die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten zum Vollzug und Erstattung der Mel- dungen) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 20. Oktober 2021 kau